Chronologie des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
1972
August - Im Bundestag wird das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) verabschiedet.
1985
Mai - Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes. Die zulässige Einsatzdauer bei einem Zeitarbeitkunden verlängert sich von drei auf sechs Monate.
1989
November - Verabschiedung des Beschäftigungsförderungsgesetzes ‘90. Die Einsatzdauer von Zeitarbeitnehmern im Kundenbetrieb von sechs Monaten wird bis Dezember 1995 verlängert.
1994
Januar - Die höchstzulässige Überlassungsdauer für Zeitarbeitnehmer je Einsatz wird auf neun statt bisher sechs Monate verlängert.
August - Das sog. Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit fällt; private gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung wird zugelassen.
1997
1. April - Die AÜG-Reform tritt in Kraft.
Zentraler Punkt der AÜG-Reform ist die Lockerung beschäftigungshemmender Bestimmungen bei § 3 Abs. 1 AÜG:
- Verlängerung der höchstzulässigen Überlassungsdauer eines Zeitarbeitsnehmers an einen Betrieb auf 12 Monate.
- Einmalige Zulassung der zeitlichen Deckungsgleichheit von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag (Synchronisation).
- Einmalige Zulassung eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes
- Einmalige Zulassung der Wiedereinstellung eines ehemaligen Zeitarbeitsunternehmens ohne Wartefrist
2004
Januar - Das dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) tritt in Kraft und in Folge dessen verschiedene Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Wesentliche Neuerungen im Überblick:
- Vermittlungsprovision nach Arbeitnehmerüberlassung wieder zugelassen.
- Eingeschränkte Auskunftsansprüche von Zeitarbeitunternehmen und Arbeitsuchenden an den Entleiher.
- Die Bundesanstalt für Arbeit heißt nun Bundesagentur für Arbeit.
Zugleich treten die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes (AÜG) des ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen in Kraft. Im Wesentlichen sind dies:
- Equal Treatment ab dem ersten Tag, es sei denn ein Tarifvertrag regelt Abweichendes.
- Arbeitsvertrag und BA-Merkblatt sind nur noch auf Verlangen des Mitarbeiters in dessen Muttersprache auszuhändigen.
- Wegfall von Synchronisations- und Befristungsverbot.




