Chronologie des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

1972

August - Im Bundestag wird das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) verabschiedet.

1985

Mai - Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes. Die zulässige Einsatzdauer bei einem Zeitarbeitkunden verlängert sich von drei auf sechs Monate.

1989

November - Verabschiedung des Beschäftigungsförderungsgesetzes ‘90. Die Einsatzdauer von Zeitarbeitnehmern im Kundenbetrieb von sechs Monaten wird bis Dezember 1995 verlängert.

1994

Januar - Die höchstzulässige Überlassungsdauer für Zeitarbeitnehmer je Einsatz wird auf neun statt bisher sechs Monate verlängert.

August - Das sog. Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit fällt; private gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung wird zugelassen.

1997

1. April - Die AÜG-Reform tritt in Kraft.

Zentraler Punkt der AÜG-Reform ist die Lockerung beschäftigungshemmender Bestimmungen bei § 3 Abs. 1 AÜG:

  • Verlängerung der höchstzulässigen Überlassungsdauer eines Zeitarbeitsnehmers an einen Betrieb auf 12 Monate.
  • Einmalige Zulassung der zeitlichen Deckungsgleichheit von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag (Synchronisation).
  • Einmalige Zulassung eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes
  • Einmalige Zulassung der Wiedereinstellung eines ehemaligen Zeitarbeitsunternehmens ohne Wartefrist

2004

 

Januar - Das dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) tritt in Kraft und in Folge dessen verschiedene Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Wesentliche Neuerungen im Überblick:

  • Vermittlungsprovision nach Arbeitnehmerüberlassung wieder zugelassen.
  • Eingeschränkte Auskunftsansprüche von Zeitarbeitunternehmen und Arbeitsuchenden an den Entleiher.
  • Die Bundesanstalt für Arbeit heißt nun Bundesagentur für Arbeit.


Zugleich treten die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes (AÜG) des ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen in Kraft. Im Wesentlichen sind dies:

  • Equal Treatment ab dem ersten Tag, es sei denn ein Tarifvertrag regelt Abweichendes.
  • Arbeitsvertrag und BA-Merkblatt sind nur noch auf Verlangen des Mitarbeiters in dessen Muttersprache auszuhändigen.
  • Wegfall von Synchronisations- und Befristungsverbot.

Anteile der Berufsgruppen an der Zeitarbeit *

 

Beschäftigungschance Zeitarbeit *

 

Anteil Zeitarbeit an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (hier Beschäftigte bei ZA-Unternehmen, die überwiegend ZA betreiben) *

 

Beschäftigungsentwicklung Deutschland allgemein und Zeitarbeit seit 2004 *

 

* Die Daten sind den aktuellen Berichten der „Zentralen Arbeitsmarktberichterstattung“ der  Bundesagentur für Arbeit entnommen.