Allgemeine Geschäftsbedingungen (Arbeitnehmerüberlassung)
Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung zwischen den Unternehmen der Unternehmensgruppe Lorenz (Lorenz Office GmbH & Co. KG, Lorenz Technik GmbH & Co. KG, Lorenz Projekte GmbH & Co. KG – nachfolgend jeweils nur: Lorenz-) als Verleiher und dem Entleiher. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Entleihers werden nicht anerkannt, es sei denn, Lorenz hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Lorenz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Entleihers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
Allgemeines
2. Mit dem Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen werden vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen Lorenz und dem Entleiher begründet. Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn ist nur Lorenz und in dieser Funktion verpflichtet, für die Leiharbeitnehmer alle arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Entleiher darf überlassene Leiharbeitnehmer nicht an Dritte überlassen.
3. Lorenz weist seine Leiharbeitnehmer vor der Überlassung darauf hin, dass sie über alle Geschäftsvorfälle des Entleihers, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren haben und diese Verpflichtung auch nach Beendigung des Einsatzes fortbesteht.
4. Es ist dem Entleiher untersagt, überlassenen Leiharbeitnehmern irgendwelche Geldbeträge, insbesondere Lohn- und Reisekostenvorschüsse, mit rechtlicher Bindungswirkung für Lorenz auszubezahlen oder sie zur Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso einzusetzen. Der Entleiher stellt Lorenz insoweit von allen Ansprüchen frei.
Direktionsrecht
5. Das Direktionsrecht gegenüber den Leiharbeitnehmern liegt bezüglich der Arbeitsleistung während des Einsatzes beim Entleiher. Leiharbeitnehmer dürfen vom Entleiher nur für die vereinbarten Tätigkeiten eingesetzt werden. Soweit sich hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit, Arbeitsort oder Art der Tätigkeit Änderungen gegenüber dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ergeben, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen Lorenz und dem Entleiher.
Vergütung
6. Die überlassenen Leiharbeitnehmer legen nach Absprache mit dem Entleiher wöchentlich, 14-tägig oder monatlich einen Stundennachweis vor. Der Entleiher verpflichtet sich, auf dem Stundennachweis die geleisteten Gesamt-Arbeitsstundendurch Firmenstempel und Unterschrift eines vertretungsberechtigten Bevollmächtigten zu bestätigen. Dabei sind die Zeiten aller Gesamtarbeitsstunden für Tage, an denen nicht gearbeitet wurde, durchzustreichen. Die letzte Kopie des Stundennachweises verbleibt zur Kontrolle beim Entleiher.
7. Der Entleiher vergütet Lorenz für jede Arbeitsstunde eines überlassenen Leiharbeitnehmers den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssatz.
8. Die regelmäßige Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmer beträgt täglich bis zu 8 und wöchentlich bis zu 40 Stunden. Arbeitsstunden, die wöchentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Zuschlägen berechnet. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur ein Zuschlag berechnet und zwar der jeweils höchste. Bemessungsgrundlage der Zuschläge ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz ohne gesetzliche Umsatzsteuer.
9. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils zuzüglich zu zahlen.
Anpassung der Vergütung
10. Ändern sich nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Vergütungsbestandteile des für Lorenz im Wege der Tarifbindung und/oder Tarifanwendung für die Arbeitnehmerüberlassung rechtlich verbindlichen Tarifvertragswerkes, behält sich Lorenz eine entsprechende Anpassung der Vergütung vor. Lorenz wird dem Entleiher die Änderungen auf Verlangen nachweisen.
11. Ändern sich nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sonstige wesentliche Kalkulationsgrundlagen, ohne dass Lorenz dies zu vertreten hat, so kann Lorenz die Aufnahme von Verhandlungen über eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen. Wesentliche Änderungen sind insbesondere solche, die zu einer Erhöhung des ursprünglich kalkulierten Stundenverrechnungssatzes um 10 % oder mehr führen, sowie die Einführung von Mindestlöhnen, beispielsweise durch Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG). Lorenz wird dem Entleiher die Änderungen auf Verlangen nachweisen. Wird innerhalb von vier Wochen seit schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen durch Lorenz keine Einigung über eine Vergütungsanpassung erzielt, ist Lorenz zur Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit einer Frist von vier Wochen berechtigt.
Abrechnung
12. Die Rechnungen werden 14-tägig nach Maßgabe der vom Entleiher unterschriebenen Stundennachweise erstellt.
13. Die Rechnung ist innerhalb von acht Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Entleiher in Zahlungsverzug. Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Aufrechnung
14. Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von Lorenz mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht sind nach Grund und Höhe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Vermittlungsprovision
15. Lorenz hat Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision, wenn der Entleiher mit einem Leiharbeitnehmer während der Überlassungsdauer oder innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Vertragslaufzeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages selbst oder durch ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer begründet oder einen Arbeitsvertrag über die spätere Begründung eines
Arbeitsverhältnisses abschließt.
16. Die Höhe der Vermittlungsprovision wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils zuzüglich zu zahlen.
17. Die Vermittlungsprovision ist fällig mit dem rechtlichen Beginn des als vermittelt geltenden Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung.
Haftung
18. Die Leistungspflicht von Lorenz beschränkt sich auf die Zurverfügungstellung des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag namentlich bezeichneten Leiharbeitnehmers. Fällt also dieser Leiharbeitnehmer aus, ohne dass Lorenz dies zu vertreten hat (z. B. auf Grund Krankheit), wird Lorenz für die Ausfallzeit von der Leistungspflicht frei. Lorenz ist jedoch berechtigt, eine in gleicher Weise geeignete Ersatzkraft zu stellen.
19. Lorenz sowie deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nicht für vom Leiharbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Leiharbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des Entleihers ausüben. Lorenz haftet insbesondere nicht für von dem überlassenen Leiharbeitnehmer verursachte Schlechtleistungen oder Schäden.
Ein überlassener Leiharbeitnehmer ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von Lorenz.
20. Die Haftung von Lorenz sowie deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Vertrag und Delikt, insbesondere die Haftung für die Verletzung der Auswahl- und Bereitstellungsverpflichtung, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; insoweit haftet Lorenz für jeden Grad des Verschuldens.
21. Die Haftung von Lorenz in Fällen grober Fahrlässigkeit sowie wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
22. Machen Dritte auf Grund der Tätigkeit eines überlassenen Leiharbeitnehmers Ansprüche geltend, so ist der Entleiher verpflichtet, Lorenz und/oder den Leiharbeitnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit deren Haftung, insbesondere nach den vorstehenden Regelungen, ausgeschlossen ist.
Arbeitsschutz
23. Der Entleiher verpflichtet sich, überlassene Leiharbeitnehmer nur an Arbeitsplätzen zu beschäftigen, die den Bestimmungen der dafür geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
24. Der Entleiher hat auch fortlaufend zu überwachen, dass alle am Einsatzort geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe sind vom Entleiher zu gewährleisten.
25. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.
Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Die Einweisungen sind vom Entleiher schriftlich zu dokumentieren.
26. Arbeitsunfälle sind Lorenz und der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels schriftlicher Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Die Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher gemäß § 193 SGB VII der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
27. Um Lorenz eine Überwachung im Bereich des Arbeitsschutzes zu ermöglichen, räumt der Entleiher Lorenz und den hierfür zuständigen Mitarbeitern ein Zutrittsrecht zum Entleiherbetrieb ein.
Kündigung
28. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann beidseits mit der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Frist gekündigt werden. Das Recht jeder Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Lorenz ist insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigt:
a) Ablehnung der Eröffnung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers mangels Masse;
b) Erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Entleihers (z. B. bei Scheck- oder Wechselprotest);
c) Erhebliche Zahlungsrückstände des Entleihers trotz schriftlicher Mahnung und Kündigungsandrohung durch Lorenz.
29. Die Kündigung und die Auflösung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Rechtswahl, Gerichtsstand
30. Auf die Rechtsbeziehung zwischen Lorenz und dem Entleiher findet deutsches Recht Anwendung.
31. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Nürnberg.
Stand: 01. September 2008


